Unterlassene Kontrolluntersuchung
Nach einer Bypass-Operation am Herzen sind beim Patienten Sehstörungen, zunächst am linken Auge, aufgetreten. Das Sehvermögen verschlechterte sich in der Folgezeit weiter. Festgestellt wurde, dass nicht sofort am Tag des Auftretens der ersten Sehstörungen im Krankenhaus eine augenärztliche Untersuchung veranlasst worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 18. April 1989 in VersR 1989,701 ff.) ist ein grober Behandlungsfehler zu bejahen, wenn trotz der getroffenen Feststellungen eine gebotene und der Art nach auf der Hand liegende Kontrollerhebung unterlassen wird und darüber hinaus die nach der medizinischer Auffassung gebotene Therapie versäumt wird. Hierzu stellt der BGH in seiner jetzigen Entscheidung (Urteil vom 27. September 2009 in VersR 2010,115 ff.) klar, dass Voraussetzung für die Annahme eines groben Behandlungsfehlers nicht auch das Unterbleiben der Therapie ist. Für die Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsschaden reicht es vielmehr aus, dass die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotene Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt.
Im Weiteren hat der BGH sich bei der vorstehenden Entscheidung nochmals mit der Frage der Aufklärung des Patienten beschäftigt. Im Rahmen der Aufklärung im Zusammenhang mit der Bypass-Operation war der Patient über die bei einer Gerinnungshemmung entstehenden Risiken bzw. über die Risiken einer mangelnden Durchblutung aufgeklärt worden. Er war aber nicht speziell darüber aufgeklärt worden, dass möglicherweise die Gefahr einer Erblindung bestehen könne. Hierzu hatte der BGH nochmals klargestellt, dass auch über ein - gegenüber dem Hauptrisiko - weniger schweres Risiko aufzuklären ist, wenn dieses Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet, für den Laien überraschend ist und durch die Verwirklichung des Risikos die Lebensführung des Patienten schwer belastet wird.
Verjährung von Ansprüchen im Arzthaftungsverfahren
Im Arzthaftungsverfahren spielen Fragen der Verjährung von Ansprüchen eine Rolle. Ab dem 1. Januar 2002 gilt hierfür § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Damit gilt grundsätzlich eine dreijährige Regelverjährung nach § 195 BGB. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden und Kenntnis vom Schaden und der Person des Schädigers erlangt wurde.
In seinem Urteil vom 10. November 2009 (VersR 2010, 214 ff.) hat der BGH sich mit der Frage auseinandergesetzt, wann der Patient Kenntnis vom Schaden erhalten hat. Hierzu hat der BGH ausgeführt, dass nicht schon dann Kenntnis vom Schaden vorliegt, wenn dem Patienten lediglich der negative Ausgang einer ärztlichen Behandlung bekannt wird. Das Ausbleiben des Erfolgs einer ärztlichen Maßnahme kann in der Eigenart der Erkrankung oder in der Unzulänglichkeit ärztlicher Bemühungen seinen Grund haben. Deshalb gehört zur Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen das Wissen, dass sich in dem Misslingen der ärztlichen Tätigkeit das Behandlungs- und nicht das Krankheitsrisiko verwirklicht hat. In dem zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin mit einer im Jahre 2007 erhobenen Klage Schadensersatz wegen eines Behandlungsfehlers bei der Geburt ihres Kindes im Jahre 1998 gefordert. Dazu hat die Klägerin vorgetragen, dass es bei der Entbindung infolge des Einsatzes einer Geburtszange zu einem Dammriss und zu einem Riss des unteren bis mittleren Vaginaldrittels gekommen war. Durch die damalige Nahtversorgung seien schmerzhafte Vernarbungen zurückgeblieben. Davon hat die Klägerin erst durch einen Hinweis ihrer Gynäkologin im Jahre 2006 erfahren. Der BGH hat in seiner Entscheidung ausgeführt, die Kenntnis vom Einsatz einer Geburtszange und dem Nähen des Risses allein nicht ausreicht, um den Lauf der Verjährung in Gang zu setzen. Die Verjährungsfrist beginnt vielmehr erst dann zu laufen, wenn die Klägerin als medizinischer Laie Kenntnis von Tatsachen erlangt, aus denen sich ergibt, dass der Arzt von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen war oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach ärztlichem Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich gewesen wären. Das war erst 2006 der Fall.